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Steuerinformationen für Dezember 2017
(siehe Anhang)
Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu einem auch privat genutzten Firmenwagen, reduzieren diese den geldwerten Vorteil unabhängig davon, ob es sich um einzelne Kfz-Kosten oder ein pauschales Nutzungsentgelt handelt. Erfreulich: Diese neue Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung ab sofort an. 
Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen: 
- Verkaufen Steuerpflichtige eine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung vor Ablauf von 12 Jahren mit Verlust, dann können sie den Verlust nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steuerlich geltend machen.
 
- Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Die Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Das Finanzgericht Köln ist nun der Meinung, dass der gesetzliche Zinssatz von 6 % weit von der Realität entfernt und damit verfassungswidrig ist. Es hat deshalb beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
 
- Die Übergangsregelung, wonach der Großbuchstabe M bei einer Mahlzeitengestellung des Arbeitgebers in der Lohnsteuerbescheinigung nicht zwingend ausgewiesen werden muss, wurde letztmalig verlängert – und zwar bis zum 31.12.2018.
 
 
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Dezember 2017. Viel Spaß beim Lesen! 
  
Julia Savelsberg, M.Sc.  Steuerberater 
  
Karl-Carstens-Str. 1  52146 Würselen 
Tel. 02405 42438-0  Fax 02405 42438-19 
Savelsberg@Stb-Savelsberg.de www.Stb-Savelsberg.de 
  
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